Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Fotografie-, Videografie-, Bildbearbeitungs- und Retuschedienstleistungen zwischen dem Einzelunternehmen Nikolas Wiltz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).

  2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (z. B. Autohäuser, Fahrzeughändler). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang & Abnahme

  1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der visuellen Inseratsoptimierung (insbes. Erstellung von Fahrzeugfotos, digitalen Studio-Retuschen, Entfernung von Reflexionen sowie Erstellung von Social-Media-Videoclips).

  2. Der genaue Leistungsumfang, die Anzahl der zu bearbeitenden Fahrzeuge sowie die Vergütung ergeben sich aus dem gewählten Angebot bzw. Paket:

    • On-Demand-Einzelbuchung: Einzelbeauftragung für bis zu maximal 5 Fahrzeuge pro Monat für Neukunden.

    • Premium Paket (Abo): Monatliche Kontingentbearbeitung (Mindestabnahme 5 Fahrzeuge / Monat).

    • Exklusiv Paket (Abo): Monatliche Kontingentbearbeitung für Großbestände (Mindestabnahme 15 Fahrzeuge / Monat).

  3. Bei Beistellung von Bildmaterial durch den Kunden ist dieser dafür verantwortlich, dass das Material für die digitale Bearbeitung geeignet ist.

  4. Korrekturschleifen & Abnahme: Im vereinbarten Paketpreis ist eine kostenlose Korrekturschleife enthalten. Korrekturwünsche müssen innerhalb von 3 Werktagen nach Bereitstellung der Medien schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser 3-Tages-Frist gelten die übermittelten Medien als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Nachträgliche Änderungswünsche oder zusätzliche Korrekturdurchgänge werden nach dem üblichen Stundensatz des Auftragnehmers gesondert berechnet.

§ 3 Besondere Bedingungen für Abonnement-Modelle (Premium & Exklusiv)

  1. Mindestabnahme: In den Abonnements verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme einer vertraglich vereinbarten Mindestanzahl an Fahrzeugen pro Monat (beim Premium-Paket mindestens 5 Fahrzeuge; beim Exklusiv-Paket mindestens 15 Fahrzeuge).

  2. Mindestvertragslaufzeiten:

    • Für das Premium Paket gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten.

    • Für das Exklusiv Paket gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Monaten.

  3. Kündigung & Verlängerung: Die Abonnements verlängern sich nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich (Textform/E-Mail genügt) gekündigt werden.

  4. Nicht abgerufenes Kontingent: Gibt der Kunde in einem Abrechnungsmonat weniger als die vereinbarte Mindestanzahl an Fahrzeugen in Auftrag, verfällt der Anspruch auf Bearbeitung der verbleibenden Einheiten zum Monatsende. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für das vereinbarte Monatspaket bleibt hiervon unberührt.

§ 4 24-Stunden-Turnaround, Tagesbatch & Lieferzeiten

  1. Soweit im gewählten Paket oder Einzelvertrag vereinbart, strebt der Auftragnehmer eine Bereitstellung der fertigen digitalen Medien innerhalb eines Express-Zeitfensters an.

  2. Start des Bearbeitungsfensters (Tages-Batch): Die Lieferfrist gilt gesammelt für alle an einem Produktionstag fotografierten Fahrzeuge eines Kunden und bemisst sich nach dem Tagesvolumen. Das Bearbeitungsfenster beginnt regulär am Tag der Aufnahmen ab 18:00 Uhr, vorausgesetzt, der vollständige Import aller RAW-Daten auf die Server des Auftragnehmers konnte bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Verzögerungen durch An- und Abfahrten, Folgeshootings am selben Tag oder den Datentransfer sind in diesem Zeitfenster bereits berücksichtigt.

  3. Staffelung der Lieferzeiten nach Tagesvolumen:

    • 1 bis 2 Fahrzeuge pro Produktionstag: Lieferzeit 24 Stunden (Fertigstellung bis 18:00 Uhr des Folgetages).

    • 3 bis 5 Fahrzeuge pro Produktionstag: Lieferzeit 48 Stunden (Fertigstellung bis 18:00 Uhr des übernächsten Tages).

    • Ab 6 Fahrzeugen pro Produktionstag: Lieferzeit ca. 72 Stunden (Fertigstellung nach individueller Absprache, spätestens nach 3 Werktagen).

    • Bei der Buchung von Sammel-Shootings (mehr als 5 Fahrzeuge an einem Kalendertag) verlängert sich die Bearbeitungszeit um 24 Stunden pro weitere 3 Fahrzeuge.

  4. Der Kunde wird per Benachrichtigung informiert, sobald der Datenupload abgeschlossen ist und die Bearbeitung offiziell gestartet wurde.

  5. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden (§ 5).

  6. Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt, technische Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers oder fehlende Mitwirkung des Kunden ruht die Frist für die Dauer des Hindernisses.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden & Ausfallgebühr

  1. Der Kunde stellt sicher, dass die zu fotografierenden Fahrzeuge zum vereinbarten Shooting-Termin gewaschen, fahrbereit, frei zugänglich und fotoseitig aufbereitet bereitstehen.

  2. Der Kunde gewährt dem Auftragnehmer gefahrlosen Zugang zum Betriebsgelände und stellt ggf. erforderliche Ansprechpartner oder Fahrzeugschlüssel unverzüglich zur Verfügung.

  3. Wartezeiten oder Verzögerungen vor Ort, die durch nicht aufbereitete Fahrzeuge, fehlende Schlüssel oder nicht zugängliche Aufstellorte entstehen, werden dem Kunden nach dem üblichen Stundensatz des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt.

  4. Storno / Ausfallpauschale: Sagt der Kunde einen vereinbarten Shooting-Termin weniger als 24 Stunden vor dem Termin ab oder kann das Shooting aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. unfertige Fahrzeuge, fehlende Ansprechpartner/Schlüssel), nicht durchgeführt werden, stellt der Auftragnehmer eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der vereinbarten Shooting-Vergütung (bzw. bei Abos: Anrechnung des jeweiligen Fahrzeugkontingents) zuzüglich bereits angefallener Fahrtkosten in Rechnung.

§ 6 Nutzungsrechte, Urheberrecht & Rechte Dritter

  1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den erstellten Lichtbildern, Retuschen und Videoclips verbleiben beim Auftragnehmer.

  2. Der Auftragnehmer räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein.

  3. Zweckbindung: Das Nutzungsrecht ist zeitlich und räumlich beschränkt auf die Vermarktung und den Verkauf des jeweiligen spezifischen Fahrzeugs (z. B. Veröffentlichung auf Online-Fahrzeugbörsen, der eigenen Händler-Website sowie den Social-Media-Kanälen des Kunden).

  4. Eine Weitergabe des Bild- und Videomaterials an Dritte (insbes. Fahrzeughersteller, andere Händler oder externe Börsen zur eigenständigen Weiterverwendung außerhalb des Verkaufs des konkreten Autos) ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.

  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das erstellte Material anonymisiert oder unter Nennung des Kunden zu eigenen Referenz- und Marketingzwecken (z. B. Website, Social Media, Portfolio) zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

  6. Freistellung bei Rechten Dritter: Der Kunde stellt sicher, dass an den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen keine Rechte Dritter (insbes. Schutzrechte an Sonderaufbauten, Kennzeichen oder spezifische Werbefolierungen) einer Veröffentlichung entgegenstehen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflichten resultieren.

§ 7 Vergütung & Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Bei Abonnement-Verträgen erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus oder zum vereinbarten Stichtag.

  4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen (einschließlich der Auslieferung fertiger Bild- und Videodateien) bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einzustellen.

§ 8 Haftung & Fahrzeugbewegung vor Ort

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

  3. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Vor- oder Altschäden an den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen des Kunden.

  4. Bewegen / Rangieren von Kundenfahrzeugen: Das Bewegen oder Umparken von Kundenfahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Kunden durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich auf ausdrückliche Anweisung und Gefahr des Kunden, es sei denn, der Schaden wurde vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Der Kunde stellt sicher, dass für die Fahrzeuge ein ausreichender Versicherungsschutz (mind. KFZ-Haftpflicht) besteht.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.